Modernisierungsumlage berechnen

Wie viel Miete darf nach einer Modernisierung erhöht werden?

Der Vermieter darf jährlich 8 % der aufgewendeten Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Vorher abzuziehen sind der Anteil für ohnehin fällige Instandhaltung sowie Fördermittel. Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze: Innerhalb von sechs Jahren darf die Monatsmiete um höchstens 3 € je Quadratmeter steigen, bei einer Ausgangsmiete unter 7 € je Quadratmeter nur um 2 €.

Rechtsgrundlage: § 559, § 559a BGB

Häufig gestellte Fragen

Welche Maßnahmen gelten als Modernisierung?

Nach § 555b BGB sind das Maßnahmen, die nachhaltig Endenergie oder Wasser einsparen, den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern — etwa Wärmedämmung, neue Fenster, ein Aufzug oder ein erstmals eingebautes Bad. Reine Reparaturen sind Erhaltungsmaßnahmen und niemals umlagefähig.

Warum muss ein Instandhaltungsanteil abgezogen werden?

§ 559 Abs. 2 BGB verlangt, dass Kosten für ohnehin fällige Erhaltungsmaßnahmen herausgerechnet werden. Wird ein 40 Jahre altes Fenster durch ein hochgedämmtes ersetzt, wäre der Austausch ohnehin angestanden — nur der Mehrwert der besseren Dämmung ist Modernisierung. Fehlt dieser Abzug in der Ankündigung, ist die Mieterhöhung angreifbar.

Wie hoch ist die Kappungsgrenze genau?

Nach § 559 Abs. 3a BGB darf die Monatsmiete innerhalb von sechs Jahren um höchstens 3 Euro je Quadratmeter steigen. Liegt die Ausgangsmiete unter 7 Euro je Quadratmeter, sind es nur 2 Euro. Diese Grenze gilt zusätzlich zur 8-Prozent-Regel — es zählt immer der niedrigere Betrag.

Muss die Modernisierung angekündigt werden?

Ja. Nach § 555c BGB ist die Maßnahme spätestens drei Monate vor Beginn in Textform anzukündigen, mit Art, Umfang, voraussichtlicher Dauer und der zu erwartenden Mieterhöhung. Die spätere Erhöhungserklärung nach § 559b BGB wird erst zum Beginn des dritten Monats nach Zugang wirksam.

Kann der Mieter die Erhöhung abwenden?

Bei unzumutbarer Härte kann der Mieter der Duldung oder der Mieterhöhung widersprechen (§ 555d, § 559 Abs. 4 BGB) — etwa wenn die neue Miete wirtschaftlich nicht tragbar ist. Der Härteeinwand ist bis zum Ende des Monats nach Zugang der Ankündigung zu erklären. Bei energetischen Standardmaßnahmen ist er allerdings eingeschränkt.

Weiter zu