In Baden-Württemberg liegt die ortsübliche Maklerprovision beim Kauf bei 7,14 % brutto gesamt, davon trägt der Käufer nach der Hälfteteilung des § 656c BGB 3,57 %. Stuttgart und Heidelberg liegen am oberen Provisionsende, ländliche Räume oft darunter. Bei Vermietung gilt das Bestellerprinzip: wer den Makler beauftragt, zahlt ihn.
Rechtsgrundlage: § 656c BGB, § 2 WoVermRG
Bundeseinheitlich gilt seit dem 23.12.2020 nach § 656c und § 656d BGB das Hälfteteilungsprinzip für selbstgenutzte Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser — auch in Baden-Württemberg. Käufer und Verkäufer zahlen je 50 % der ortsüblichen Gesamtprovision (7,14 %).
Seit 01.06.2015 gilt bundeseinheitlich das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermRG: Wer den Makler beauftragt, zahlt auch. In der Praxis ist das fast immer der Vermieter — Mieter dürfen nur dann zahlen, wenn sie den Makler nachweislich aktiv selbst beauftragt haben (max. 2 Nettokaltmieten + MwSt).
Beim Kauf erst bei rechtsverbindlichem Vertragsabschluss vor dem Notar — nicht schon bei Vorvertrag oder Reservierung. Bei der Miete bei Abschluss eines gültigen Mietvertrags. Vorher gezahlte Reservierungsgebühren sind in der Regel zurückzuerstatten.
Ja — die Provisionssätze sind nicht gesetzlich fixiert, sondern ortsüblich. In Baden-Württemberg liegt der Standard bei 7,14 %, in vielen B-/C-Lagen sind 5–6 % verhandelbar. Bei Objekten über 500.000 € ist Verhandeln marktüblich. Wichtig: Schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Maklertätigkeit.