In Frankfurt am Main beträgt die ortsübliche Gesamtprovision 5,95 % brutto; nach der Hälfteteilung des § 656c BGB zahlt der Käufer 2,98 %. Bei einem für Frankfurt am Main typischen Kaufpreis von 560.000 € sind das rund 16.688 €.
Rechtsgrundlage: § 656c BGB, § 2 WoVermRG
Beim Kauf von selbstgenutzten Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern gilt seit 23.12.2020 nach § 656c BGB bundeseinheitlich die Hälfteteilung — Käufer und Verkäufer zahlen je 50 % der Gesamtprovision von 5,95 %. Auch in Frankfurt am Main gilt das uneingeschränkt.
Ja — Provisionssätze sind nicht gesetzlich fixiert. Bei großen Objekten (über 500.000 €) ist Verhandeln in Frankfurt am Main marktüblich. Bei kleineren Objekten oder in Verkäufer-Märkten (München, Hamburg) ist der Spielraum geringer. Verhandle schriftlich vor Beginn der Maklertätigkeit.
Erst bei rechtsverbindlichem Vertragsabschluss vor dem Notar — nicht schon bei Reservierung oder Vorvertrag. Reservierungsgebühren, die vorher verlangt werden, sind in der Regel zurückzuerstatten.
Bei einem für Frankfurt am Main typischen Kaufpreis von 560.000 € zahlt der Käufer 2,98 % — das sind rund 16.688 € brutto. Der Verkäufer trägt denselben Anteil.