Maklerprovision in Mecklenburg-Vorpommern

Wie hoch ist die Maklerprovision in Mecklenburg-Vorpommern?

In Mecklenburg-Vorpommern liegt die ortsübliche Maklerprovision beim Kauf bei 5,95 % brutto gesamt, davon trägt der Käufer nach der Hälfteteilung des § 656c BGB 2,98 %. Tourismus-geprägt: Ferienimmobilien an Ostseeküste oft mit Mehrfach-Beauftragung. Bei Vermietung gilt das Bestellerprinzip: wer den Makler beauftragt, zahlt ihn.

Rechtsgrundlage: § 656c BGB, § 2 WoVermRG

Häufig gestellte Fragen

Wer zahlt den Makler beim Wohnungskauf in Mecklenburg-Vorpommern?

Bundeseinheitlich gilt seit dem 23.12.2020 nach § 656c und § 656d BGB das Hälfteteilungsprinzip für selbstgenutzte Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser — auch in Mecklenburg-Vorpommern. Käufer und Verkäufer zahlen je 50 % der ortsüblichen Gesamtprovision (5,95 %).

Wer zahlt den Makler bei Vermietung in Mecklenburg-Vorpommern?

Seit 01.06.2015 gilt bundeseinheitlich das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermRG: Wer den Makler beauftragt, zahlt auch. In der Praxis ist das fast immer der Vermieter — Mieter dürfen nur dann zahlen, wenn sie den Makler nachweislich aktiv selbst beauftragt haben (max. 2 Nettokaltmieten + MwSt).

Wann wird die Provision in Mecklenburg-Vorpommern fällig?

Beim Kauf erst bei rechtsverbindlichem Vertragsabschluss vor dem Notar — nicht schon bei Vorvertrag oder Reservierung. Bei der Miete bei Abschluss eines gültigen Mietvertrags. Vorher gezahlte Reservierungsgebühren sind in der Regel zurückzuerstatten.

Kann ich die Provision in Mecklenburg-Vorpommern verhandeln?

Ja — die Provisionssätze sind nicht gesetzlich fixiert, sondern ortsüblich. In Mecklenburg-Vorpommern liegt der Standard bei 5,95 %, in vielen B-/C-Lagen sind 5–6 % verhandelbar. Bei Objekten über 500.000 € ist Verhandeln marktüblich. Wichtig: Schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Maklertätigkeit.

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