Mieterhöhung in Berlin

Wie viel darf die Miete in Berlin erhöht werden?

In Berlin gilt eine Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren (§ 558 BGB) — abgesenkt in 1 Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Zusätzlich gilt eine Sperrfrist von 15 Monaten seit Einzug oder letzter Erhöhung, und die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. In Berlin gilt die Kappungsgrenze von 15 % landesweit — ergänzt durch die landesweite Mietpreisbremse. Der qualifizierte Berliner Mietspiegel ist die rechtsverbindliche Referenz für jede Mieterhöhung nach § 558 BGB.

Rechtsgrundlage: § 558 BGB

Häufig gestellte Fragen

Welche Kappungsgrenze gilt in Berlin?

In Berlin gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % über 3 Jahre in 1 ausgewiesenen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. In allen anderen Gemeinden gilt die Standard-Kappung von 20 % nach § 558 BGB.

Wie oft darf die Miete in Berlin erhöht werden?

Bundeseinheitlich nach § 558 BGB: Frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung. Das Erhöhungsverlangen selbst muss mindestens 12 Monate nach der letzten Anpassung verschickt werden. Diese Sperrfrist gilt auch in Berlin.

Wo finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete in Berlin?

In Berlin liegen qualifizierte Mietspiegel für Berlin (gesamtes Stadtgebiet) vor — sie sind rechtsverbindlich. In Gemeinden ohne Mietspiegel sind drei vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten zulässig.

Muss der Mieter in Berlin der Erhöhung zustimmen?

Ja — eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ist bundesweit ein Zustimmungsverlangen, kein einseitiger Schritt. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Schreibens. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter binnen weiterer drei Monate auf Zustimmung klagen.

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