Mieterhöhung in Dresden

Wie viel darf die Miete in Dresden erhöht werden?

In Dresden gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren (§ 558 BGB), weil die Stadt als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen ist. Die Erhöhung ist frühestens 15 Monate nach Einzug oder der letzten Anpassung zulässig und darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten — maßgeblich ist der qualifizierte Mietspiegel von Dresden.

Rechtsgrundlage: § 558 BGB

Häufig gestellte Fragen

Welche Kappungsgrenze gilt in Dresden?

In Dresden gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % über 3 Jahre nach § 558 BGB — die Stadt ist als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen. Sachsen hat diese Verordnung erlassen und bis 2029 verlängert.

Wie oft darf die Miete in Dresden erhöht werden?

Bundeseinheitlich nach § 558 BGB: Frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung. Das Erhöhungsverlangen selbst muss mindestens 12 Monate nach der letzten Anpassung verschickt werden — diese Sperrfrist gilt auch in Dresden.

Wo finde ich den Mietspiegel von Dresden?

Der qualifizierte Mietspiegel von Dresden ist auf der städtischen Webseite öffentlich einsehbar — er ist rechtsverbindliche Grundlage für jede Mieterhöhung. Bei Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter sich darauf beziehen.

Muss ich der Mieterhöhung in Dresden zustimmen?

Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ist bundesweit ein Zustimmungsverlangen, kein einseitiger Schritt. Du hast in Dresden eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Schreibens. Stimmst du nicht zu, kann der Vermieter binnen weiterer drei Monate auf Zustimmung klagen.

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