In Sachsen gilt eine Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren (§ 558 BGB) — abgesenkt in 2 Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Zusätzlich gilt eine Sperrfrist von 15 Monaten seit Einzug oder letzter Erhöhung, und die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Sachsen führt nur 2 Kommunen mit abgesenkter Kappungsgrenze: Leipzig und Dresden. Beide haben qualifizierte Mietspiegel — Mieterhöhungen müssen sich daran orientieren. Im Rest des Landes (Chemnitz, Zwickau, Görlitz) gilt 20 %.
Rechtsgrundlage: § 558 BGB
In Sachsen gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % über 3 Jahre in 2 ausgewiesenen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. In allen anderen Gemeinden gilt die Standard-Kappung von 20 % nach § 558 BGB.
Bundeseinheitlich nach § 558 BGB: Frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung. Das Erhöhungsverlangen selbst muss mindestens 12 Monate nach der letzten Anpassung verschickt werden. Diese Sperrfrist gilt auch in Sachsen.
In Sachsen liegen qualifizierte Mietspiegel für Leipzig, Dresden vor — sie sind rechtsverbindlich. In Gemeinden ohne Mietspiegel sind drei vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten zulässig.
Ja — eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ist bundesweit ein Zustimmungsverlangen, kein einseitiger Schritt. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Schreibens. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter binnen weiterer drei Monate auf Zustimmung klagen.