Mieterhöhung in Schleswig-Holstein

Wie viel darf die Miete in Schleswig-Holstein erhöht werden?

In Schleswig-Holstein gilt eine Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren (§ 558 BGB) — abgesenkt in 12 Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Zusätzlich gilt eine Sperrfrist von 15 Monaten seit Einzug oder letzter Erhöhung, und die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Schleswig-Holstein hat 12 Kommunen mit abgesenkter Kappungsgrenze — darunter Kiel, Lübeck, Flensburg, sowie touristische Hotspots wie Sylt und der Hamburger Speckgürtel.

Rechtsgrundlage: § 558 BGB

Häufig gestellte Fragen

Welche Kappungsgrenze gilt in Schleswig-Holstein?

In Schleswig-Holstein gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % über 3 Jahre in 12 ausgewiesenen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. In allen anderen Gemeinden gilt die Standard-Kappung von 20 % nach § 558 BGB.

Wie oft darf die Miete in Schleswig-Holstein erhöht werden?

Bundeseinheitlich nach § 558 BGB: Frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung. Das Erhöhungsverlangen selbst muss mindestens 12 Monate nach der letzten Anpassung verschickt werden. Diese Sperrfrist gilt auch in Schleswig-Holstein.

Wo finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete in Schleswig-Holstein?

In Schleswig-Holstein liegen qualifizierte Mietspiegel für Kiel, Lübeck, Flensburg vor — sie sind rechtsverbindlich. In Gemeinden ohne Mietspiegel sind drei vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten zulässig.

Muss der Mieter in Schleswig-Holstein der Erhöhung zustimmen?

Ja — eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ist bundesweit ein Zustimmungsverlangen, kein einseitiger Schritt. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Schreibens. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter binnen weiterer drei Monate auf Zustimmung klagen.

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