In Sachsen-Anhalt gilt eine Kappungsgrenze von 20 % in drei Jahren (§ 558 BGB). Zusätzlich gilt eine Sperrfrist von 15 Monaten seit Einzug oder letzter Erhöhung, und die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Sachsen-Anhalt hat keine Kappungsverordnung — die Standard-Kappungsgrenze von 20 % gilt landesweit. Magdeburg und Halle haben qualifizierte Mietspiegel. Eine Mietpreisbremse ist im Land nicht aktiv.
Rechtsgrundlage: § 558 BGB
Sachsen-Anhalt hat keine Kappungsverordnung erlassen — es gilt die Standard-Kappungsgrenze von 20 % über 3 Jahre nach § 558 BGB im gesamten Land. Mieterhöhungen sind dadurch ggf. höher zulässig als in Bundesländern mit aktiver Verordnung.
Bundeseinheitlich nach § 558 BGB: Frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung. Das Erhöhungsverlangen selbst muss mindestens 12 Monate nach der letzten Anpassung verschickt werden. Diese Sperrfrist gilt auch in Sachsen-Anhalt.
In Sachsen-Anhalt liegen qualifizierte Mietspiegel für Magdeburg, Halle (Saale) vor — sie sind rechtsverbindlich. In Gemeinden ohne Mietspiegel sind drei vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten zulässig.
Ja — eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ist bundesweit ein Zustimmungsverlangen, kein einseitiger Schritt. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Schreibens. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter binnen weiterer drei Monate auf Zustimmung klagen.