Mieterhöhung in Brandenburg

Wie viel darf die Miete in Brandenburg erhöht werden?

In Brandenburg gilt eine Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren (§ 558 BGB) — abgesenkt in 31 Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Zusätzlich gilt eine Sperrfrist von 15 Monaten seit Einzug oder letzter Erhöhung, und die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Brandenburg führt 31 Berliner Speckgürtel-Kommunen mit abgesenkter Kappungsgrenze. Potsdam hat einen qualifizierten Mietspiegel — im Rest des Landes (Lausitz, Uckermark) gilt die Standard-Kappung von 20 %.

Rechtsgrundlage: § 558 BGB

Häufig gestellte Fragen

Welche Kappungsgrenze gilt in Brandenburg?

In Brandenburg gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % über 3 Jahre in 31 ausgewiesenen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. In allen anderen Gemeinden gilt die Standard-Kappung von 20 % nach § 558 BGB.

Wie oft darf die Miete in Brandenburg erhöht werden?

Bundeseinheitlich nach § 558 BGB: Frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung. Das Erhöhungsverlangen selbst muss mindestens 12 Monate nach der letzten Anpassung verschickt werden. Diese Sperrfrist gilt auch in Brandenburg.

Wo finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete in Brandenburg?

In Brandenburg liegen qualifizierte Mietspiegel für Potsdam vor — sie sind rechtsverbindlich. In Gemeinden ohne Mietspiegel sind drei vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten zulässig.

Muss der Mieter in Brandenburg der Erhöhung zustimmen?

Ja — eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ist bundesweit ein Zustimmungsverlangen, kein einseitiger Schritt. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Schreibens. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter binnen weiterer drei Monate auf Zustimmung klagen.

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